(gültig seit 08.09.2012) - die neuen Taxitarife gelten ab dem 07. Januar 2015
Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die in der Stadt Leipzig ihren Betriebssitz haben.
(1) Taxitarife
Tarifstufe 1 (Pflichtfahrgebiet Leipzig)
Tagtarif (an Werktagen von 05.00 Uhr bis 20.00 Uhr):
- Grundgebühr 3,50 €
- km-Tarif 1. und 2. km: 2,50 € pro km
- km-Tarif 3. bis 10. km: 1,80 € pro km
- km-Tarif jeder weitere km: 1,70 € pro km
- Wartezeit: 25,00 € pro Stunde
Nachttarif (an Werktagen 20.00 - 05.00 Uhr), Sonn- und Feiertagtarif
- Grundgebühr 3,50 €
- km-Tarif 1. und 2. km: 2,70 € pro km
- km-Tarif 3. bis 10. km: 2,00 € pro km
- km-Tarif jeder weitere km: 1,80 € pro km
- Wartezeit: 25,00 € pro Stunde
Einmaliger Zuschlag für Großraumtaxen bei ausdrücklicher Bestellung oder ab 5 Fahrgästen: 7,00 €
Fortschaltbetrag am Taxameter: 0,10 €
Tarifstufe 2 (Flughafentarif)
Tagtarif (an Werktagen von 05.00 Uhr bis 20.00 Uhr):
- Grundgebühr 2,50 €
- km-Tarif 1. und 2. km: 2,10 € pro km
- km-Tarif 3. bis 10. km: 1,50 € pro km
- km-Tarif jeder weitere km: 1,40 € pro km
- Wartezeit: 20,00 € pro Stunde
Nachttarif (an Werktagen 20.00 - 05.00 Uhr), Sonn- und Feiertagtarif
- Grundgebühr 2,50 €
- km-Tarif 1. und 2. km: 2,20 € pro km
- km-Tarif 3. bis 10. km: 1,60 € pro km
- km-Tarif jeder weitere km: 1,50 € pro km
- Wartezeit: 20,00 € pro Stunde
Einmaliger Zuschlag für Großraumtaxen bei ausdrücklicher Bestellung oder ab 5 Fahrgästen: 5,00 €
Fortschaltbetrag am Taxameter: 0,10 €
(2) Bei Fahrten mit einem Ziel außerhalb des
Pflichtfahrbereiches ist der Fahrpreis für die gesamte Fahrstrecke frei zu
vereinbaren. Das gilt entsprechend für Fahrten mit einem Ausgangspunkt außerhalb
des Pflichtfahrbereiches. Kommt es zu keiner Preisvereinbarung, gilt die
Preisbindung des Pflichtfahrbereiches. Es wird also nach Fahrpreisanzeiger für
die gesamte Strecke gefahren.
(3) Bei Aufträgen zu Sonderanlässen, wie Stadtrundfahrten, Hochzeiten,
Beerdigungen usw. können ebenfalls Vereinbarungspreise getroffen werden. Kommt
es zu keiner Preisvereinbarung, gilt die Preisbindung des Pflichtfahrbereiches.
Es wird also nach Fahrpreisanzeiger für die gesamte besetzte Strecke gefahren.
(4) Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte für den Geltungsbereich
dieser Verordnung gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 PBefG sind vor ihrer Einführung der
Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Die Umschaltung von Tag- auf Nachttarif beim Fahrpreisanzeiger bzw.
umgekehrt muss automatisch erfolgen.
(6) Für Fahrten vom und zum Flughafen Leipzig/Halle gelten die Tarife der
Vereinbarung zum Bereithaltungsrecht am Flughafen Leipzig/Halle für Taxen in der
jeweils gültigen Fassung.
(1) Taxen müssen mit einem beleuchteten Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung. Der Fahrpreisanzeiger muss anzeigen:
(2) Die Anzeige muss leicht ablesbar und bei Dunkelheit
beleuchtet sein.
(3) Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort
nach Kontaktaufnahme mit dem Fahrgast, bei Vorbestellung erst zur angegebenen
Zeit, angeschaltet werden.
(4) Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem einwandfrei arbeitenden
Fahrpreisanzeiger angetreten werden.
(5) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das
Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Der Fahrzeugführer
hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach Beendigung der Fahrt hat
der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers
unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu
beheben, d. h. vor Behebung der Störung darf keine weitere Fahrt durchgeführt
werden..
(1) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum
des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann
der Taxifahrer gestatten, dass das Gepäck auch anders untergebracht wird.
Gegenstände, die über die Wagenbegrenzung hinausragen, sind von der Beförderung
ausgeschlossen.
(2) Tiere dürfen nur dann mitgeführt werden, wenn die Betriebssicherheit
dadurch nicht gefährdet wird. Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind immer
zu befördern. Tiere dürfen auf Sitzplätzen nicht untergebracht werden.
(3) Das Beförderungsentgelt ist im grundsätzlich nach Beendigung der Fahrt an
den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt
einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.
(4) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxifahrer eine Fahrpreisquittung
auszuhändigen. Auf der Quittung müssen Datum, Gesamtpreis, Fahrstrecke und
Ordnungsnummer angegeben sein. Die Quittung ist mit einer Unterschrift des
Taxifahrers und dem Stempel des Taxibetriebes zu versehen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Diese Verordnung tritt am 7. Tag nach
Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die
Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im
Pflichtfahrgebiet der Stadt Leipzig vom 26.04.2006 außer Kraft.
Flughafen:
Seit dem 01. Dezember 2012 gelten für Fahrten vom und zum Flughafen die gleichen Tarife wie im Stadtgebiet.
(vom 21.12.2004)
(1) Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die in
der Stadt Leipzig ihren Betriebssitz haben. Das Gebiet der Stadt Leipzig ist
zugleich Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG.
(2) Die Beförderungspflicht besteht für Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches
der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr
mit Taxen im Pflichtfahrbereich Leipzig. Die Rechte und Pflichten der
Taxiunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung
erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit taxen erteilten
Genehmigung bleiben unberührt.
(1) Gemäß § 47 Abs. 2 PbefG gilt das Bereithaltungsrecht für alle
Unternehmer, denen von der Stadt Leipzig Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen
erteilt wurden.
(2) Unternehmer, die vom Bereithaltungsrecht Gebrauch machen, sind nach § 22
PbefG zur Beförderung verpflichtet.
(1) Die Unternehmer sind verpflichtet, den ihnen genehmigten Betrieb von drei
Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufzunehmen und während deren
Geltungsdauer die im Betrieb befindlichen Fahrzeuge den öffentlichen
Verkehrinteressen entsprechend einzusetzen.
(2) Bei einer länger als vier Wochen dauernden Unterbrechung des Betriebes ist
dazu vorher die Genehmigung von der Genehmigungsbehörde einzuholen. Im Übrigen
gilt § 21 PbefG.
(1) Die Taxe hat gemäß den gültigen Bestimmungen der BOKraft ausgerüstet zu
sein.
(2) Im Fahrdienst hat das Fahrpersonal äußerlich gepflegt aufzutreten und
saubere Kleidung zu tragen. Sportbekleidung sowie kniefreie Hosen und kniefreie
Röcke sind grundsätzlich untersagt.
(3) Die Taxen sind innerhalb und außerhalb in einem sauberen Zustand
bereitzuhalten.
(4) Die Lautstärke von Rundfunkempfängern ist bei der Fahrgastbeförderung so
einzustellen, dass Fahrgäste nicht gestört werden.
(5) Die Fahrzeugführer haben Wünschen der Fahrgäste Folge zu leisten, soweit
Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße
und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen sowie ihre eigene
Sicherheit nicht gefährdet wird. Insbesondere soll den Wüschen der Fahrgäste
nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebe- und Ausstelldaches, der
Einstellung der Heizungs- und Klimaanlage und der Platzwahl in zumutbarem Maße
entsprochen werden.
(6) Fundsachen sind unverzüglich den zuständigen Taxizentralen zu melden und im
Fundbüro abzugeben.
(7) Der Unternehmer hat einen Nachweis über den Schichteinsatz für die Taxen zu
führen. Aus ihm muss die personelle Besetzung der Schicht hervorgehen. Der
Nachweis ist 12 Monate am Betriebssitz aufzubewahren und der Genehmigungsbehörde
jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
(1) Der Taxifahrer har sich gegenüber den Fahrgästen korrekt, sachlich und
höflich zu verhalten. Eine vom Fahrgast nicht gewünschte Gesprächsführung ist zu
unterlassen.
(2) Beim Aus- und Einsteigen ist den Fahrgästen erforderlichenfalls Hilfe zu
leisten. Dies gilt insbesondere für Schwer- und Gehbehinderte, ältere und
gebrechliche Personen, Fahrgäste mit Kleinkindern sowie Schwangere.
(3) Für das Ein- und Ausladen von Gepäckstücken ist grundsätzlich der Taxifahrer
verantwortlich.
(4) Der Fahrzeugführer muss in der Lage sein, jederzeit 50,00 Euro zu wechseln.
(1) Der Ausschluss von der Beförderung ist vom Taxifahrer nur in zwingenden Fällen auszusprechen. Von der Beförderung können insbesondere Fahrgäste ausgeschlossen werden, die
(2) Personen, die von der Beförderung auszuschließen sind, ist der Einstieg in die Taxe zu verweigern. Bereits eingestiegene Personen sind zum Verlassen der Taxe aufzufordern, gegebenenfalls mit Unterstützung der Polizei.
(1) Taxen dürfen nur an den gekennzeichneten Taxiständen bereitgehalten
werden. Der Taxifahrer ist berechtigt, sich mit unbesetzter Taxe an jedem
Taxistand bereitzuhalten. Ein Bereithalten von Taxen außerhalb der
gekennzeichneten Taxistände kann von der zuständigen Behörde gestattet werden,
wenn aus Anlass besonderer Veranstaltungen ein bedeutender Taxenbedarf zu
erwarten ist.
(2) An Taxiständen haben die Fahrzeuge in der Reihenfolge ihrer Ankunft
Aufstellung zu nehmen. Der gekennzeichnete Taxistand darf nicht überschritten
werden.
(3) Der Fahrgast kann von den an einem Taxistand bereitgehaltenen Taxen eine
beliebige in Anspruch nehmen, sofern die örtlichen Verhältnisse ein Vorbeifahren
an den wartenden Taxen gestatten. Der ausgewählten Taxe ist die Abfahrt unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu ermöglichen. Das gleiche gilt für
die Annahme von über Funk vermittelten Fahraufträgen.
(4) Der Fahrer hat sich an seiner bereitgestellten Taxe aufzuhalten. Das Parken
von Taxen an Taxiständen zu privaten Zwecken ist nicht gestattet.
(5) Die Fahrgastaufnahme im Umkreis von weniger als 100 m eines Taxistandes ist
nur für folgenden Personenkreis gestattet:
Sichtbar Schwer- und Gehbehinderte, ältere und gebrechliche Personen, Fahrgäste
mit Kleinkindern sowie Schwangere.
(6) An den Taxiständen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden; das gilt
insbesondere zur Nachtzeit sowie in Wohngebieten und betrifft unnötiges
Türenschlagen, Laufenlassen des Motors, lautes Unterhalten und den Betrieb von
Rundfunkgeräten.
Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Verordnung über Beförderungentgelte in der gültigen Fassung, einen Stadtplan mit Straßenverzeichnis, der mindestens den Pflichtfahrbereich Leipzig umfasst, mitzuführen. Dieser sollte aktuell und nicht älter als drei Jahre sein. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten
Fahrzeugführer bei der Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die
Pflichten des Fahrzeugführers nach dem PbefG, der BOKraft, dieser Verordnung,
der Verordnung über Beförderungsentgelte und der Funkordnung zu belehren.
(2) Die Belehrung ist vom Unternehmer mit schriftlicher Betätigung des Fahrers
aktenkundig zu machen.
Die Beförderungentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrbereich Leipzig sind in einer gesondert Tarifordnung festgeschrieben.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PbefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 1 Abs. 2 PbefG mit einer Geldbuße bis 5000,00 Euro geahndet werden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung verliert die Taxen Ordnung vom
01.06.2000 ihre Gültigkeit.
Leipzig, 21.12.2004